In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar.