{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2022-11_2023-01-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6540", "Checksum": "a49053bb0d534ee4a51e75b1ffeff516"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2022.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 09.01.2023 ZBE.2022.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 09.01.2023 ZBE.2022.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 09.01.2023 ZBE.2022.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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November 2022:\n\n\" 1.\nDie im Nachlass von B., geboren am tt.mm.jjjj, von R., geschieden, mit\nletztem Wohnsitz in Q., gestorben am tt.mm.jjjj, innert Frist und vorbehaltlos eingegangene Ausschlagungserklärung von\n\nA., geboren am tt.mm.jjjj,von R., [...], S.\n\nwird zu Protokoll genommen.\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass alle nächsten Erben ausgeschlagen haben. Der\nKonkursrichter ist nach Rechtskraft dieser Verfügung zu benachrichtigen.\n\n3.\nDie Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von\nCHF 300.00 wird dem ausschlagenden Erben auferlegt.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 28. November 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde gegen den ihm am\n17. November 2022 zugestellten Entscheid. Das Bezirksgericht leitete\ndiese Eingabe am 9. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 14. Dezember 2022 des obergerichtlichen Instruktionsrichters wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob seine Eingabe vom\n28. November 2022 als Rechtsmittel zu verstehen sei, was dieser mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Postaufgabe) bestätigte.\n-3-\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie ZPO regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für\ndiese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) gilt Art. 1 lit. b ZPO\nallerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde\nvorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in\nwelchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei\nsind, wenden diese kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene\nRegelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar.\n\n1.2.\nBei der Protokollierung der Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570\nAbs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton\nAargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten / der Gerichtspräsidentin übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt\n(§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung\ngelangen.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus,\ndass er seit über 30 Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe.\nEs könne nicht sein, dass er von der Gemeinde Q. sowie der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde eine Meldung bekomme, wonach sein Vater\nverstorben sei, und er kurz darauf mit Erbangelegenheiten überhäuft\nwerde. Dies vor dem Hintergrund, dass weder sein Onkel noch der Betreuer seines verstorbenen Vaters etwas betreffend Vermögenswerte seines Vaters gewusst hätten. Dass ihm das ganze Prozedere in Rechnung\ngestellt werde, könne und werde er nicht akzeptieren, da weder das Altersund Betreuungsheim noch der Betreuer seines verstorbenen Vaters Kenntnis über Nachkommen seines Vaters gehabt hätten.\n\nDer Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Kostenauflage im Entscheid der Vorinstanz an.\n\n3.\nDer Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319\nlit. b. Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen-\n-4-\n\ndung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n4.\n4.1.\nDie nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457\nAbs. 1 ZGB). Gemäss Erbenverzeichnis der Gemeinde Q. vom tt.mm.jjjj ist\nder Beschwerdeführer als Sohn des Erblassers dessen einziger gesetzlicher Erbe. Dieser Erbschaftserwerb ist nur insofern auflösend bedingt, als\ndem Erben innert einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit offensteht,\ndie Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB). Erst mit einer solchen Ausschlagungserklärung verliert der entsprechende Erbe, wenn auch rückwirkend, seine Erbenstellung (HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl.,\nBasel 2019, N. 31 zu Art. 560). Der von Gesetzes wegen erfolgende Erbschaftserwerb durch die gesetzlichen Erben und damit die Notwendigkeit\neiner entsprechenden Erklärung, um sich dieser Erbenstellung zu entschlagen, ist somit grundsätzlich unabhängig vom Bestehen einer über das\nrechtliche Verwandtschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben.\n\n"}