2.4. Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich auch keine von ihm stammende und bei der Vorinstanz vor dem angefochtenen Entscheid eingegangene Ausschlagungserklärung. Entsprechend weicht der angefochtene Entscheid auch nicht von Anträgen des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer ist somit durch den Entscheid der Vorinstanz nicht beschwert, auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Der Entscheid über die bei der -6- Vorinstanz gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eingereichte nachträgliche Ausschlagung fällt in die Zuständigkeit der Vorinstanz.