2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass die beim Präsidium des Zivilgerichts als zuständige Behörde abgegebenen Ausschlagungserklärungen gemäss Art. 570 ZGB zu protokollieren seien. Die Vorinstanz verfügte, dass die zwischen dem 20. Juli 2022 und dem 15. September 2022 abgegebenen Ausschlagungserklärungen der Erben D., E., M., G., L., F., I., K. und H. protokolliert werden. 2.3.2. Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er möchte die Erbschaft infolge versäumter Frist nachträglich ausschlagen.