Hinreichend ist daher, dass mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Das Rechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmittelkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benachteiligt ist (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 533, m.H.). Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gut- -5- heissung der Beschwerde voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob eine relevante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Rechtsmittelanträge und deren Begründung zu ermitteln (SEILER, a.a.O., Rz. 533, m.H.).