Zudem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt, dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Verfahren dürfen gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG nicht enger umschrieben werden als für die Beschwerde ans Bundesgericht (BGE 139 III 225 E. 2; BGE 2C_964/2012 E. 4.1). Hinreichend ist daher, dass mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte.