1.3. Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (BGE 5A_395/2010 E. 1.2.2). Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet und der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, es liege ein Streitwert vor, welcher zur Berufung berechtige, ist das Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen.