Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Brugg betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der (nicht streitigen) freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1).