Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2022.10 (SE.2022.326) Art. 8 Entscheid vom 23. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Rechtspraktikantin Altwegg Beschwerde- A._____, führer [...] Gegenstand Erbschaftsausschlagung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 28. Mai 2022 verstarb B. in Q.. Er hinterliess als gesetzliche Erben: - C., - D., - E., - F. , - G. , - H., - I., - A., (Beschwerdeführer) - K., - L. , - M.. 2. 2.1. Am 20. Juli 2022 (Postaufgabe) reichte D. beim Bezirksgericht Brugg eine Ausschlagungserklärung ein. Am 21. Juli 2022 (Postaufgabe) reichte E. beim Bezirksgericht Brugg eine Ausschlagungserklärung ein. Am 22. Juli 2022 (Postaufgabe) reichte M. beim Bezirksgericht Brugg eine Ausschla- gungserklärung ein. Am 28. Juli 2022 (Postaufgabe) reichten G. und L. beim Bezirksgericht Brugg Ausschlagungserklärungen ein. Am 2. August 2022 reichte F. eine Ausschlagungserklärung ein. Am 25. August 2022 reichte I. beim Bezirksgericht Brugg eine Ausschlagungserklärung ein. Am 30. August 2022 (Postaufgabe) reichte K. beim Bezirksgericht Brugg eine Ausschlagungserklärung ein. Am 15. September 2022 (Postaufgabe) reichte H. beim Bezirksgericht Brugg eine Ausschlagungserklärung ein. 2.2. Mit Entscheid vom 29. November 2022 verfügte das Bezirksgerichtspräsi- dium Brugg wie folgt: " 1. Die zwischen dem 20. Juli 2022 und dem 15.Septemnber 2022 abgege- bene Ausschlagungserklärungen der Erben: - D., - E., - M., - G., - L., - F., - I., -3- - K., - H., werden protokolliert. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 zuzüglich Kosten der Beweisführung von Fr. 53.10, total Fr. 353.10, werden den ausschlagenden Erben solida- risch auferlegt. " 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und erklärte, dass er das Erbe infolge versäumter Frist nachträglich ausschlagen möchte. 3.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwer- deführer weitere Unterlagen beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Er erklärte erneut, dass er das Erbe ausschlagen und auf die Liste des Ent- scheids vom 29. November 2022 gesetzt werden möchte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Brugg betref- fend Protokollierung der Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der (nicht streitigen) freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1). 1.2. 1.2.1. Die ZPO regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anord- nungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensord- nung verweisen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bun- desrecht, sondern kantonales Recht dar. -4- 1.2.2. Bei der Protokollierung der Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Be- hörde (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit der Gerichtspräsidentin bzw. dem Gerichts- präsidenten übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar er- klärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwen- dung gelangen. 1.3. Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene End- entscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Be- rufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (BGE 5A_395/2010 E. 1.2.2). Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittel- belehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet und der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, es liege ein Streitwert vor, welcher zur Berufung berechtige, ist das Rechtsmittel als Beschwerde ent- gegenzunehmen. 2. 2.1. Voraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde bildet das schutzwür- dige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an der Abänderung des vorinstanz- lichen Entscheides. Das erforderliche Rechtschutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer (ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Zudem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt, dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimationsvoraussetzungen im kantona- len Verfahren dürfen gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG nicht enger umschrieben werden als für die Beschwerde ans Bundesgericht (BGE 139 III 225 E. 2; BGE 2C_964/2012 E. 4.1). Hinreichend ist daher, dass mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Das Rechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmittelkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benachteiligt ist (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 533, m.H.). Die Be- schwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gut- -5- heissung der Beschwerde voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob eine rele- vante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Rechtsmittel- anträge und deren Begründung zu ermitteln (SEILER, a.a.O., Rz. 533, m.H.). 2.2. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Gan- zes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnah- men ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzli- chen wie auch die eingesetzten Erben haben jedoch die Befugnis, die Erb- schaft, die ihnen zugefallen ist, innert Frist (Art. 567 f. ZGB) auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zustän- digen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB) und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Erklärt ein Erbe innert Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehalt- los erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB), es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sei amtlich festgestellt oder of- fenkundig; in diesem Fall wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass die beim Präsidium des Zivilgerichts als zuständige Behörde abgegebenen Ausschlagungserklär- ungen gemäss Art. 570 ZGB zu protokollieren seien. Die Vorinstanz ver- fügte, dass die zwischen dem 20. Juli 2022 und dem 15. September 2022 abgegebenen Ausschlagungserklärungen der Erben D., E., M., G., L., F., I., K. und H. protokolliert werden. 2.3.2. Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er möchte die Erb- schaft infolge versäumter Frist nachträglich ausschlagen. 2.4. Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich auch keine von ihm stammende und bei der Vorinstanz vor dem angefochtenen Entscheid eingegangene Aus- schlagungserklärung. Entsprechend weicht der angefochtene Entscheid auch nicht von Anträgen des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdefüh- rer ist somit durch den Entscheid der Vorinstanz nicht beschwert, auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Der Entscheid über die bei der -6- Vorinstanz gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eingereichte nachträgliche Ausschlagung fällt in die Zuständigkeit der Vorinstanz. 3. Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit hat der Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, ZPO-Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 150.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 13 VKD). Es ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 150.00 wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -7- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 23. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker