2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) die Vorinstanz das Eidg. Amt für Zivilstandswesen, z.H. Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern (Eröffnung gemäss Art. 90 Abs. 5 ZStV) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)