5. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 VKD). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.