Gerade im Rahmen von internationalen Rechtsverhältnissen wäre die – zudem anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, zur Sachverhaltsklärung beizutragen. Vor diesem Hintergrund konnte im vorinstanzlichen Verfahren und kann umso mehr auch im Beschwerdeverfahren davon abgesehen werden, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der verfügbaren Akten entschieden und das Gesuch um Anerkennung abgewiesen hat.