4. 4.1. Die vorliegende anwendbare Untersuchungsmaxime ist relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 23 Abs. 1 VRPG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (AGVE 2002 Nr. 108 S. 430 ff., S. 431, m.H.a. BGE 128 II 139 E. 2a ).