3.5.4. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Adoption der Zustimmung des Kindes bedarf, wenn dieses urteilsfähig ist (Art. 265 Abs. 1 ZGB und Art. 19c Abs. 1 ZGB). Die Urteilsfähigkeit des Kindes richtet sich nach Art 16 ZGB. Das Kind muss nach seiner geistigen Reife imstande sein, die Tragweite der Adoption für seine eigene Situation zu verstehen und sich ein selbständiges Urteil darüber zu bilden (HEGNAUER, in: Meier- Hayoz (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die Entstehung des Kindesverhältnisses, Art. 252-269c ZGB, N. 9 zu Art. 265 ZGB). Bei älteren Kindern zwischen etwa 10 und 14 Jahren ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.