Neben dem nicht weiter begründeten Hinweis im Adoptionsentscheid, dass nach Auffassung der zuständigen Behörde die Adoption im Interesse des Kindes zu gewähren sei (act. 26), und deren ebenso wenig begründeten Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, für B. zu sorgen (act. 19), fehlen jegliche Erwägungen zum Kindeswohl. Zwar macht die Beschwerdeführerin wie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass sie seit Geburt von B. "die Verantwortung für Erziehung, Ausbildung etc." übernehme und eine Beziehung zu diesem pflege (Beschwerde S. 6; act. 42).