Zum Inhalt und der Qualität der Eignungsabklärung und dem Kindeswohl äussert sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht, sondern begnügt sich im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass es für die Annahme, dass kein Verstoss gegen den Schweizerischen Ordre public vorliegt, genüge, wenn aufgrund der Akten davon ausgegangen werden könne, dass eine Eignungsabklärung stattgefunden habe. Eine darüber hinaus gehende Überprüfung des Inhalts der Eignungsabklärung stelle eine unzulässige materielle Überprüfung des Entscheids der zuständigen nigerianischen Behörden i.S.v. Art. 27 Abs. 3 IPRG dar (Beschwerde S. 4 ff.).