werde durch das Gericht erlassen, mit dem die Rechtsstellung des Gesuchstellers formell anerkannt und verliehen werde (Ziff. 7). Relevante Dokumente zur weiteren Untermauerung des Gesuchs seien angehängt worden. Auch sei ein Nachtrag zum Bericht des Sozialarbeiters erstellt worden. Dieser sei ein "follow-up" der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, einschliesslich mündliches Interview durch den nigerianischen Anwalt der Beschwerdeführerin, Fotographien des Zuhauses in der Schweiz, ein medizinischer Bericht und ein Bankauszug. Auch sei das Familienoberhaupt ("family head") Teil der Befragung im Büro in Calabar gewesen.