3.4. Weiter darf ein minderjähriges Kind nur dann adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben (Art. 264 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Dass der ausländischen Adoption kein Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 264 ZGB vorausgegangen ist, stellt für sich allein noch keinen Grund dar, um die Anerkennung als Ordre public-widrig zu verweigern, denn das Zusammenleben mit dem Kind nach der Adoption ist mitzuberücksichtigen.