Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wobei die adoptionswilligen Personen die Abweichung zu begründen haben (Abs. 2). Mit diesen gesetzlichen Vorgaben wird eine Vermutung aufgestellt, wonach eine Adoption in der Regel nicht dem Kindeswohl dient, wenn die betreffenden Bedingungen nicht erfüllt sind (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption) vom 28. November 2014, BBI 2015 877 ff., S. 900 f.).