3.3. Nach Schweizer Recht ist für die Adoption eines Minderjährigen u.a. erforderlich, dass der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre beträgt (Art. 264d Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 4 AdoV). Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wobei die adoptionswilligen Personen die Abweichung zu begründen haben (Abs. 2).