Hierzu wird eine Eignungsabklärung durch die kantonale Behörde vorgenommen (Art. 5 AdoV). Sind die Voraussetzungen von Art. 5 AdoV erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption (Art. 6 Abs. 1 AdoV) und kann die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes erteilt werden, wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen (Art. 7 Abs. 1 AdoV). Bei einer internationalen Adoption entscheidet die kantonale Behörde vor der Einreise des Kindes, ob die Bewilligung erteilt wird, begründete Ausnahmefälle vorbehalten (Art. 7 Abs. 5 AdoV).