3.2. Betreffend die durch die Vorinstanz bemängelten fehlenden Abklärungen am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist anzumerken, dass grundsätzlich zwischen Aufnahmeverfahren und dem eigentlichen Adoptionsverfahren zu unterscheiden ist. Die AdoV regelt ersteres, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des HAÜ (Art. 1 lit. a AdoV; vgl. etwa MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 6. Aufl., 2019, Rz. 452).