Eine allfällige bessere finanzielle Situation des Kindes reiche nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, die genannten Argumente aufzuwiegen, zumal die Adoptivmutter trotz der Entfernung weiterhin für den Unterhalt des Kindes in seinem Herkunftsland aufkommen und so seine Erziehung und Entwicklung bei seinem Vater fördern könne. Zusammenfassend war die Adoption gemäss Auffassung des Bundesgerichts nicht im Interesse des Jungen und widersprach im Resultat der schweizerischen Auffassung des Adoptionsrechts, womit der kongolesische Entscheid nicht anerkannt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2014 vom 10. Juli 2014 E. 6.5).