Es muss daher sichergestellt werden, dass sich die ausländische Behörde bei der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen wirklich von diesem Grundsatz leiten liess, andernfalls davon auszugehen ist, dass die Adoption gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. Die Anforderungen des Schweizer Rechts zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere die Zustimmung der Eltern und eventuell des Kindes, der Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern, die Probezeit) müssen im Ausland eingehalten worden sein, nicht unbedingt buchstabengetreu, aber dem Geiste nach (Urteile des Bundesgerichts - 12 -