zip für die Annahme eines Ordre public-Verstosses nicht ausreiche. 3. 3.1. 3.1.1. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Fehlt, wie vorliegend, ein internationales Übereinkommen, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des IPRG (Art. 32 Abs. 2 IPRG; BGE 120 II 88). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung (Ordre public) offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG).