Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 bringt die Beschwerdeführerin in Antwort auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vor, dass eine Bewilligung nach Art. 8 AdoV keine Anerkennungsvoraussetzung sei, die AdoV bloss im Anwendungsbereich des HAÜ anwendbar sei und selbst bei Notwendigkeit einer vorgängigen Bewilligung zwecks Anerkennung diese von der Vorinstanz inzident im Rahmen der Anerkennung zu erteilen gewesen wäre. Im Weiteren bekräftigt die Beschwerdeführerin zusammenfassend erneut, dass eine inhaltliche Überprüfung der Eignungsabklärungen durch die nigerianischen Behörden nicht zulässig sei, und auch das Subsidiaritätsprin-