Weshalb die Mutter zweimal eingetragen worden sei, sei registerrechtlich aber nicht nachvollziehbar. Auch sei offenbar nicht der Adoptionsentscheid im Geburtsregister verarbeitet und eine Geburtsurkunde nach der Adoption ausgestellt, sondern stattdessen die Geburt nochmals mit neuem Eintrag registriert worden. Andernfalls wäre nicht der vor dem Adoptionsentscheid verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin als Vater des Kindes beurkundet worden. Nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sei ein Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und habe von Geburt an das Recht auf einen Namen (Vernehmlassung S. 3).