Soziokulturelle Faktoren könne man nur unter Einbezug einer abgeklärten Situation im Aufnahmestaat im Sinne des Kindeswohls in der Entscheidung berücksichtigen. Auch habe der Vertrauensanwalt lediglich festgestellt, dass die in Nigeria notwendigen Schritte, inklusive "investigation", gemacht worden seien, er habe sich aber nicht zum Inhalt und Umfang der gemachten Abklärungen geäussert. Aus- ländisch-schweizerische Doppelbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz müssten in der Schweiz vorgängig eine Bewilligung nach Art. 4 AdoV einholen (Vernehmlassung S. 1 f.) - 10 -