Allfällige Beanstandungen an den Zivilstandsdokumenten hätten, soweit sie nicht deren Echtheit beträfen, nicht zur Abweisung der Adoption zu führen, sondern zur Abklärung der für die Beurkundung und Aufnahme massgebenden Personenstandsdaten i.S.v. Art. 16 ZStV. Die Echtheit sei vom Vertrauensanwalt bestätigt worden und werde auch nicht in Abrede gestellt. Auch seien die inhaltlichen Diskrepanzen von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erklärt und auch vom Vertrauensanwalt inhaltlich ab- bzw. geklärt worden. Die Eintragung könne gemäss Art. 41 ZGB i.V.m. Art. 17 ZStV durch die Vorinstanz vorgenommen bzw. angeordnet werden.