Kindeswohl vorgenommen worden seien (Beschwerde S. 4 f.). Das zuständige Sozialministerium von Cross River State bestätige zudem aktuell erneut, dass eine Eignungsabklärung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei, und zwar bezüglich deren sozialen, gesundheitlichen und auch finanziellen Verhältnisse (Beschwerdebeilage 3). Dass die einzelnen Details dieser Abklärungen des zuständigen Sozialministeriums wie Abklärungsberichte, Aktennotizen o.ä. nicht Teil der behördlich an die Beschwerdeführerin übermittelten Adoptionsunterlagen gewesen seien, vermöge da- -7-