B. werde zumindest seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2011 durch einen Neffen der Beschwerdeführerin betreut. Anhaltspunkte, dass diese Betreuung mit der Unterstützung der Beschwerdeführerin all die Jahre nicht in seinem Interesse und zu seinem Wohl erfolgt sei, würden aus den Unterlagen nicht hervorgehen (angefochtene Verfügung E. 3.3.2).