Beschwerdeführerin – nicht möglich, alle erforderlichen Aspekte hinsichtlich der Eignung der Beschwerdeführerin und hinsichtlich des Kindeswohls zu klären. Der Umzug eines fast 12-jährigen Kindes verlange von der betreuenden Adoptivmutter erhöhte Anforderungen. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Betreuung von B. einfacher gestalte, weil er ein verwandtes Kind sei und sich die Beschwerdeführerin und er seit Geburt kennten.