durch die Beschwerdeführerin auch nicht nachgewiesen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass durch die zuständigen Behörden am Wohnort der Beschwerdeführerin in R. keinerlei Abklärungen im Hinblick auf die Adoptionseignung durchgeführt worden seien. Selbst wenn im Rahmen der in Nigeria getroffenen Abklärungen gewisse Aspekte geprüft und als erfüllt befunden worden seien, sei es – ohne Einbezug einer Abklärung am Wohnort der -5-