In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Vertrauensanwalt bestätigt habe, dass im nigerianischen Adoptionsverfahren alle ordnungsgemässen Schritte der Antragsstellung, Untersuchung, Beratung durch den Sozialarbeiter und Anhörung des Adoptivelternteils durchgeführt worden seien und keine Unterlagen fehlen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach im Rahmen eines "Background Checks" das zuständige nigerianische Sozialministerium eine Befragung von A. zu ihren medizinischen, finanziellen und persönlichen Verhältnissen mit Blick auf die Adoptionseignung als auch eine getrennte Befragung des Kindes durchgeführt habe, würden in den Unterlagen so nicht bestätigt und