Als grundlegende Rechtsnorm der schweizerischen Rechtsordnung, deren Verletzung ein Verstoss gegen den Ordre public darstellen könne, komme unter anderem der Vorrang des Kindeswohls in Betracht (angefochtene Verfügung E. 3.3). In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Vertrauensanwalt bestätigt habe, dass im nigerianischen Adoptionsverfahren alle ordnungsgemässen Schritte der Antragsstellung, Untersuchung, Beratung durch den Sozialarbeiter und Anhörung des Adoptivelternteils durchgeführt worden seien und keine Unterlagen fehlen würden.