2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Art. 32 IPRG werde eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung werde bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt seien (angefochtene Verfügung E. 1). Gemäss Art. 25 lit. c IPRG dürfe für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegen.