1. 1.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch). Entscheide der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) angefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar (§ 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB]). -4-