3. Das zuständige Zivilstandsamt sei anzuweisen, das Kindsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind B. entsprechend dem Adoption Order vom 15. Mai 2019, vorgenannt, im Schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 3.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 beantragte die Aufsichtsbehörde, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. 3.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: