2. 2.1. Mit Sendung vom 10. März 2020 übermittelte die Schweizer Vertretung die nigerianische Adoptionsurkunde und weitere Dokumente in die Schweiz zur Prüfung der Anerkennung der Adoption und Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister. 2.2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 teilte das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand (Aufsichtsbehörde) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die in Nigeria ausgesprochene Adoption nicht anerkennen werde und gab ihr Gelegenheit, sich zu diversen Fragen zu äussern (act. 31 f.). 2.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung (act. 37 ff.).