die Erbschaft angenommen haben. 2. Die (Beschwerde-)Eingabe sowie die ihr beigelegten Eingaben von AA. und AB. alle vom 22. November 2021 werden als Ausschlagungserklärungen im Original dem Gerichtspräsidium Kulm als für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen zuständige Behörde weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (inkl. der Beschwerde vom 22. November 2021 samt Ausschlagungserklärungen von AA. und AB. im Original) D. z.K. E. z.K. F. z.K. H. z.K. C. z.K. -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)