2.4. Im Übrigen ist das Obergericht zur Protokollierung einer erstmals abgegebenen Ausschlagungserklärung funktionell nicht zuständig. Die eine Ausschlagungserklärung enthaltenden (Beschwerde-)Eingabe vom 22. November 2021 sowie die ihr beigelegten Ausschlagungserklärungen der Söhne der Beschwerdeführerin sind dem Gerichtspräsidium Kulm als für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen zuständige Behörde (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) weiterzuleiten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: