ZBJV 2015 S. 72 ff.; HÄUPTLI, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 570 ZGB). Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die, die Beschwerdeführerin betreffende Feststellung der Annahme der Erbschaft in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, aufzuheben ist. Mangels Beschwer (vgl. vorne E. 1.3) ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Feststellungen der übrigen Personen demgegenüber nicht anzupassen.