2.3. Der Gerichtspräsident als zuständige Behörde hat über Ausschlagungserklärungen Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB), wie es die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids getan hat. Demgegenüber besteht keine gesetzliche Grundlage und kein Bedürfnis dafür, dass die Protokollierungsbehörde bei Gelegenheit der Protokollierung von Ausschlagungserklärungen bei Stillschweigen anderer Erben ausdrücklich deren vorbehaltlosen Erwerb der Erbschaft feststellt (vgl. mit ausführlicher Begründung Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, ZSU.2013.185 vom 20. August 2013 E. 3, in: ZBJV 2015 S. 72 ff.;