2.2. Aus der Beschwerde sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt sich sinngemäss, dass die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, dass die Beschwerdeführerin und andere Erben die Erbschaft angenommen hätten, sich auf den (vermeintlichen) Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB stützt. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe erst durch den Entscheid vom 12. November 2021 (recte wohl: 10. November 2021) "offiziell" Kenntnis vom Tod des Erblassers erhalten. Sinngemäss wird damit im Sinne von Art. 567 Abs. 2 ZGB ein späterer Beginn der Ausschlagungsfrist (als von der Vorinstanz offenbar angenommen) geltend gemacht.