2. 2.1. Mit ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin die Erbausschlagung und reicht zudem die Ausschlagungserklärungen ihrer Söhne AA. und AB. ein. Sinngemäss wehrt sie sich damit gegen die Feststellung in Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, dass sie die Erbschaft angenommen habe.