Ein Streitwert ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2021 als Beschwerde entgegenzunehmen.