1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm betreffend Protokollierung von Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1).