 C., geboren am tt.mm.jjjj, von S. und T., U-strasse T. die Erbschaft angenommen haben. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird den ausschlagenden Erben auferlegt." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 15. November 2021 zugestellten Entscheid vom 10. November 2021 Beschwerde. 3.2. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 6. Januar 2022 vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: