Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2021.11 / NW / ft (SE.2021.472) Art. 1 Entscheid vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____ führerin Gegenstand Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 10. November 2021 betreffend Ausschlagung und Antritt der Erbschaft -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der am tt.mm.jjjj verstorbene B. hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine Ehefrau C. sowie seine sechs Töchter D., A. (Beschwerdeführerin), E., F., G. und H.. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 erklärte G. die Aus- schlagung der Erbschaft gemäss Art. 566 ff. ZGB. Mit Schreiben vom 8. November 2021 erklärten sie und ihr Ehemann I. im Übrigen auch die Ausschlagung für ihre minderjährigen Kinder J., K. und L.. 2. Mit Entscheid vom 10. November 2021 (SE.2021.472) verfügte der Präsi- dent des Bezirksgerichts Kulm: " 1. Es wird festgestellt, dass  G., geboren am tt.mm.jjjj, von R. und S., U-strasse T.  M., geboren am tt.mm.jjjj, von R., U-strasse T.  O., geboren am tt.mm.jjjj, von R., U-strasse T.  L., geboren am tt.mm.jjjj, von R., U-strasse T. die Erbschaft ausgeschlagen haben. 2. Es wird festgestellt, dass  D., geboren am tt.mm.jjjj, von S. und U., V-strasse V.  A., geboren am tt.mm.jjjj, von S., W-strasse Q.  E., geboren am tt.mm.jjjj, von S., X-Strasse W.  F., geboren am tt.mm.jjjj, von S. und X., Y-strasse S.  H., geboren am tt.mm.jjjj, von S., Z-strasse Y.  C., geboren am tt.mm.jjjj, von S. und T., U-strasse T. die Erbschaft angenommen haben. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird den ausschlagenden Erben auferlegt." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 15. November 2021 zugestellten Entscheid vom 10. November 2021 Beschwerde. 3.2. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 6. Januar 2022 vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm betreffend Pro- tokollierung von Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB. Da- bei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichts- barkeit (BGE 114 II 220 E. 1). Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der «zustän- digen Behörde» mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von ei- ner «zuständigen Behörde» spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaf- fende Behörde zuständig sein soll (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungs- behörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklä- ren (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB der Bezirksgerichtspräsi- dent zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Ver- fahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sodann grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND/BACHOFNER, Zi- vilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 66). -4- 1.2. Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Endent- scheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Beru- fung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angele- genheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 5A_395/2010 E. 1.2.2). Ein Streitwert ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbeleh- rung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berech- tige, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2021 als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3. Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, muss die Beschwerde erhebende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein, mit anderen Worten ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtli- cher Natur an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Ent- scheides haben (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). 2. 2.1. Mit ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin die Erbausschlagung und reicht zudem die Ausschlagungserklärungen ihrer Söhne AA. und AB. ein. Sinngemäss wehrt sie sich damit gegen die Feststellung in Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, dass sie die Erbschaft angenom- men habe. 2.2. Aus der Beschwerde sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt sich sinngemäss, dass die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, dass die Beschwerdeführerin und andere Erben die Erbschaft angenommen hätten, sich auf den (vermeintlichen) Ablauf der Dreimonats- frist gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB stützt. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe erst durch den Entscheid vom 12. November 2021 (recte wohl: 10. November 2021) "offiziell" Kenntnis vom Tod des Erblassers erhalten. Sinngemäss wird damit im Sinne von Art. 567 Abs. 2 ZGB ein späterer Beginn der Ausschlagungsfrist (als von der Vorinstanz offenbar angenommen) geltend gemacht. Mit ihrer Ver- nehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen wäre, wäre der Beschwerdeführerin der Tod des Erblassers erst mit der Zustellung des Entscheids vom 10. November 2021 zur Kenntnis gelangt. -5- 2.3. Der Gerichtspräsident als zuständige Behörde hat über Ausschlagungser- klärungen Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB), wie es die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids getan hat. Demgegenüber besteht keine gesetzliche Grundlage und kein Bedürfnis dafür, dass die Protokollierungsbehörde bei Gelegenheit der Protokollie- rung von Ausschlagungserklärungen bei Stillschweigen anderer Erben ausdrücklich deren vorbehaltlosen Erwerb der Erbschaft feststellt (vgl. mit ausführlicher Begründung Entscheid des Obergerichts des Kantons Aar- gau, Zivilgericht, 3. Kammer, ZSU.2013.185 vom 20. August 2013 E. 3, in: ZBJV 2015 S. 72 ff.; HÄUPTLI, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 570 ZGB). Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die, die Beschwerdeführerin betreffende Feststellung der Annahme der Erbschaft in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids, aufzuheben ist. Mangels Beschwer (vgl. vorne E. 1.3) ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Feststellungen der übrigen Per- sonen demgegenüber nicht anzupassen. 2.4. Im Übrigen ist das Obergericht zur Protokollierung einer erstmals abgege- benen Ausschlagungserklärung funktionell nicht zuständig. Die eine Aus- schlagungserklärung enthaltenden (Beschwerde-)Eingabe vom 22. No- vember 2021 sowie die ihr beigelegten Ausschlagungserklärungen der Söhne der Beschwerdeführerin sind dem Gerichtspräsidium Kulm als für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen zuständige Behörde (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) weiterzuleiten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung derselben Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 10. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Es wird festgestellt, dass  D., geboren am tt.mm.jjjj, von S. und U., V-strasse V.  E., geboren am tt.mm.jjjj, von S., X-Strasse W.  F., geboren am tt.mm.jjjj, von S. und X., Y-strasse S. -6-  H., geboren am tt.mm.jjjj, von S., Z-strasse Y.  C., geboren am tt.mm.jjjj, von S. und T., U-strasse T. die Erbschaft angenommen haben. 2. Die (Beschwerde-)Eingabe sowie die ihr beigelegten Eingaben von AA. und AB. alle vom 22. November 2021 werden als Ausschlagungserklärungen im Original dem Gerichtspräsidium Kulm als für alle den Erbgang betreffen- den Massnahmen zuständige Behörde weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (inkl. der Beschwerde vom 22. November 2021 samt Aus- schlagungserklärungen von AA. und AB. im Original) D. z.K. E. z.K. F. z.K. H. z.K. C. z.K. -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker