10. Die Beklagte hat in der Berufungsantwort die Sicherstellung ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Kläger nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt, wonach die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Dieses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO darf dort nicht zur Anwendung gelangen, wo dies auf eine nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) unzulässige Ausländerdiskriminierung hinausliefe. Nach besagtem Art.